Nach dem Gesagten kann festgehalten werden: Dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer (im vorliegenden Verfahren) die Prozessfähigkeit absprach, ist nicht zu beanstanden. Darüber hinaus ist in materieller Hinsicht festzustellen, dass der Beschuldigte eindeutig weder einen Prozessbetrug, einen Amtsmissbrauch, eine unrechtmässige Aneignung noch andere Straftaten begangen hat. Das Verfahren war richtigerweise nicht an die Hand zu nehmen (Art. 310 Abs. 1 StPO). 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahren wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).