In aller Regel bezahlte der Beschwerdeführer die gerichtlich verlangte Sicherheit nicht. Abgewiesene Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege zog er jeweils erfolglos an das Bundesgericht weiter. Zu einer Gutheissung in der Sache oder auch nur zu einem Schriftenwechsel kam es nie. Der Beschwerdeführer bringt vorliegend ein weiteres Mal vor, er habe ein Attest, das ihn als prozessfähig bezeichne. Diesbezüglich kann auf einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern aus dem Jahr 2012 (!) verwiesen werden: