9. Nach dem Gesagten steht fest, dass das Regionalgericht die gesetzlichen Bestimmungen korrekt angewendet hat. Auch wenn die daraus entstandenen Rechtsfolgen – die er indes wie gesehen zumindest zu einem sehr grossen Teil letztlich selber zu verantworten hat – für den Beschwerdeführer hart sind, bestehen keine Anzeichen für eine Verletzung des fair trial-Prinzips (Art. 3 Abs. 2 StPO) oder anderer verfassungsrechtlicher Grundsätze. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).