_ bezeugte, dass der Beschwerdeführer während 3-5 Tagen nicht reisefähig sei; das Erscheinen vor Gericht sei ihm aktuell nicht zumutbar. Das Regionalgericht schloss vor diesem Hintergrund in rechtlich zulässiger Weise, dass nicht von Verhandlungsunfähigkeit ausgegangen werden konnte. Es hätte sich wie gesehen sogar ein amtlicher Arzt auf Pikett bereitgehalten, um die Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu examinieren. Nicht plausibel ist in diesem Kontext die beschwerdeführerische Behauptung, er habe überhaupt nicht zum Gericht gehen können.