Bei beschränkter Verhandlungsfähigkeit sind Verhandlungen zulässig, soweit eine Verteidigung vorhanden und anwesend ist. Stets möglich sind Untersuchungsmassnahmen, die darauf angelegt sind, die Frage der Zurechnungs- bzw. Prozessfähigkeit abzuklären, also z.B. die Erstellung eines Gutachtens (vgl. SCHMID/JOSITSCH, in: Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 3 und 5 zu Art. 114 StPO). Dr. med. Michel bezeugte eine hundertprozentige Krankheit und Reiseunfähigkeit vom 11.-13. Februar 2019. Dr. med. G.________ bezeugte, dass der Beschwerdeführer während 3-5 Tagen nicht reisefähig sei;