114 Abs. 1 StPO). An die Verhandlungsfähigkeit, die nur ausnahmsweise zu verneinen ist, sind vorab bei verteidigten beschuldigten Personen keine hohen Anforderungen zu stellen, zumal die für das Strafverfahren typischen Anwesenheitsrechte wie auch die entsprechenden Anwesenheitspflichten und der Öffentlichkeitsgrundsatz vorgehen. Bei beschränkter Verhandlungsfähigkeit sind Verhandlungen zulässig, soweit eine Verteidigung vorhanden und anwesend ist.