Er hat sich jedoch bis zuletzt gegen den Gang an das Regionalgericht entschieden. Ferner sei in diesem Kontext mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung angefügt, dass der Beschwerdeführer hinreichend über die Folgen des Ausbleibens informiert worden war (siehe Ziffer 3, letzter Absatz der Vorladungsverfügung vom 23. Januar 2019). 8.2.2 Bezüglich der eingereichten Arztzeugnisse ist festzustellen, dass keines davon die Verhandlungs(un)fähigkeit des Beschwerdeführers zum Gegenstand hat. Verhandlungsfähig ist eine beschuldigte Person, die körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen (Art. 114 Abs. 1 StPO).