dest umgehend weitere Verfügungen erlassen wird. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht darauf berufen, erst am Montagmorgen Kenntnis von der Wiedererwägungsverfügung der Beschwerdekammer erlangt zu haben. Und selbst wenn er tatsächlich erst am Montagmorgen Kenntnis davon erhalten hätte: Das Regionalgericht setzte ihm am 11. Februar 2019 aufgrund der besonderen Umstände mehrfach längere Respektfristen, um vor Gericht zu erscheinen. Er hat sich jedoch bis zuletzt gegen den Gang an das Regionalgericht entschieden.