und die Stellungnahme des Regionalgerichts, in welcher die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer über eben dieses Verhalten aufgeklärt worden ist, hat der Beschwerdeführer zwingend mit einer sehr zeitnahen Reaktion der Beschwerdekammer rechnen müssen – auch wenn das Wochenende nah war. Es lag praktisch auf der Hand, dass die Beschwerdekammer in Kenntnis der Vorspiegelung unrichtiger oder jedenfalls unvollständiger Tatsachen durch den Mitbeschuldigten bzw. dessen Anwalt sowie des tatsächlichen Umfangs des Strafbefehls vom 28. Dezember 2018 auf ihre Verfügung zurückkommen oder zumin-