Im Wissen um das Fragen aufwerfende Verhalten des mitbeschuldigten C.________ und die Stellungnahme des Regionalgerichts, in welcher die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer über eben dieses Verhalten aufgeklärt worden ist, hat der Beschwerdeführer zwingend mit einer sehr zeitnahen Reaktion der Beschwerdekammer rechnen müssen – auch wenn das Wochenende nah war.