Aufgrund der klaren Anordnung der «Nichtabsetzung» der vorgängig bloss vorsorglich abgesetzten Hauptverhandlung ergab sich kein Grund für eine neuerliche Vorladung durch das Regionalgericht. Soweit der Beschwerdeführer zudem argumentiert, die möglicherweise als sinngemässe neue Vorladung zu verstehende oberinstanzliche Anordnung zur Durchführung der Hauptverhandlung sei von einer unzuständigen Behörde erlassen worden, so führt diese Ansicht – wie das Regionalgericht überzeugend argumentiert – dazu, dass auch die von ihm als rechtsbeständig erachtete ursprüngliche Absetzung der