Durch die Anordnung in Ziff. 4 der zweiten obergerichtlichen Verfügung vom 8. Februar 2019 ist es für alle Beteiligten klar gewesen, dass die Hauptverhandlung stattzufinden hat. Aufgrund der klaren Anordnung der «Nichtabsetzung» der vorgängig bloss vorsorglich abgesetzten Hauptverhandlung ergab sich kein Grund für eine neuerliche Vorladung durch das Regionalgericht.