Vorliegend ist von der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer im Verfahren BK 19 60 aufgrund der sehr hohen zeitlichen Dringlichkeit sofortig über die vorsorgliche Massnahme entschieden worden, ohne dass sie (vollständige) Aktenkenntnis gehabt hat oder bei den Gegenparteien eine Stellungnahme einholen konnte. Deswegen hat ihr Entscheid über den einstweiligen Rechtsschutz nur auf Zusehen hin erfolgen können (vgl. dazu MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, N. 23 zu Art. 27 VRPG mit Verweis auf BGE 117 V 185 E. 2c/bb;