8.2 Das Regionalgericht wendete die Rückzugsfiktion im Sinne von Art. 356 Abs. 4 StPO zu Recht und mit juristisch überzeugenden Argumenten an. Es kann vorab auf seine Ausführungen verwiesen werden (siehe vorne E. 3 und 5). Was der Beschwerdeführer vorbringt, überzeugt aus folgenden Gründen nicht: 8.2.1 Zum Argument der fehlenden respektive nicht rechtsgenüglichen Vorladung zur Hauptverhandlung vom 11. Februar 2019 ist festzuhalten, dass es sich bei der Anordnung auf Absetzung der Verhandlung durch die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer um eine vorsorgliche Massnahme i.S.v. Art. 388 StPO gehandelt hat.