Diese hohen Anforderungen an die Annahme der Rückzugsfiktion entfallen indes bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten seitens des Einsprechers (vgl. BGE 140 IV 82 E. 2.3 und 2.7 sowie die Regeste). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).