7. In der Replik bekräftigt der Beschwerdeführer, dass die Hauptverhandlung vom 11. Februar 2019 durch die erste Verfügung der Beschwerdekammer vom 8. Februar 2019 rechtsgültig abgesetzt worden sei und die zweite Verfügung vom gleichen Datum, wonach der Hauptverhandlungstermin nun doch stattfinden solle, keine korrekte Vorladung im Sinne von Art. 203 StPO darstelle. Der Beschwerdeführer habe sein Fernbleiben mit dem Einreichen von zwei Arztzeugnissen hinreichend begründet, sodass die Hauptverhandlung hätte verschoben werden müssen.