Im Wissen um das offensichtlich treuwidrige Verhalten des Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers und die Stellungnahme des Regionalgerichts, in welcher die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer über dieses Verhalten aufgeklärt worden sei, habe der Beschwerdeführer mit einer zeitnahen Reaktion rechnen müssen. Es sei auf der Hand gelegen, dass die Beschwerdekammer in Kenntnis der Täuschung durch den Mitbeschuldigten bzw. dessen Anwalt sowie des tatsächlichen Umfangs des Strafbefehls auf ihre Verfügung zurückkommen würde.