6. Die Generalstaatsanwaltschaft hält fest, Fürsprecher B.________ habe am Freitagnachmittag nachweislich die Stellungnahme des Regionalgerichts per E-Mail zugestellt werden können. Im Wissen um das offensichtlich treuwidrige Verhalten des Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers und die Stellungnahme des Regionalgerichts, in welcher die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer über dieses Verhalten aufgeklärt worden sei, habe der Beschwerdeführer mit einer zeitnahen Reaktion rechnen müssen.