Dies umso weniger, als er verteidigt gewesen sei. Durch sein Nichterscheinen trotz einer knapp sechsstündigen «Respektfrist» bzw. ohne seine Abwesenheit rechtsgenüglich zu entschuldigen, habe der Beschwerdeführer sein Desinteresse an der gerichtlichen Beurteilung ausgedrückt, womit die Einsprache als zurückgezogen gelte.