6 belegen. Insbesondere führten durch eine bevorstehende öffentliche Gerichtsverhandlung – die der Beschwerdeführer durch seine Einsprache gegen den Strafbefehl gewünscht habe – ausgelöste Angst- oder gar Panikzustände nicht dazu, dass er körperlich und geistig ausserstande wäre, der Verhandlung zu folgen. Dies umso weniger, als er verteidigt gewesen sei.