Die vom Beschwerdeführer vorgenommene Qualifikation der Absetzung der Hauptverhandlung als rechtsgültig und Rechtssicherheit schaffend gehe fehl. Durch die Anordnung in Ziff. 4 der zweiten obergerichtlichen Verfügung vom 8. Februar 2019 sei für alle klar gewesen, dass die Hauptverhandlung stattzufinden habe. Offenbar mache der Beschwerdeführer nun (entgegen den unterbliebenen Ausführungen vor erster Instanz) zudem zumindest implizit geltend, er sei verhandlungsunfähig gewesen. Die Arztzeugnisse vermöchten eine Verhandlungsunfähigkeit aber nicht zu