In keinem der Arztzeugnisse werde dem Beschwerdeführer Verhandlungsunfähigkeit attestiert. Insofern habe sich das Regionalgericht nicht veranlasst gesehen, die ärztliche Begutachtung des Beschwerdeführers anzuordnen. Bei der Absetzung der Verhandlung durch die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer habe es sich um eine vorsorgliche Massnahme gehandelt, die jederzeit durch die Verfahrensleitung wiedererwogen werden könne. Eine vorsorgliche Anordnung könne nie in Rechtskraft erwachsen. Die vom Beschwerdeführer vorgenommene Qualifikation der Absetzung der Hauptverhandlung als rechtsgültig und Rechtssicherheit schaffend gehe fehl.