5. In seiner Stellungnahme führt das Regionalgericht aus, dem Beschwerdeführer habe in Anbetracht der Dringlichkeit am 8. Februar 2019 bewusst sein müssen, dass noch gleichentags eine weitere Verfügung in dieser Sache ergehen könnte. Diese zweite Verfügung sei Fürsprecher B.________ gemäss Verteilerliste am Freitag per E-Mail zugestellt worden, womit er diese schon vor dem Posteingang am Montag, 11. Februar 2019 zur Kenntnis habe nehmen können und müssen.