Die Hauptverhandlung vom 11. Februar 2019 hätte nicht stattfinden dürfen, womit die Feststellung des Regionalgerichts, wonach der Strafbefehl vom 28. Dezember 2018 in Rechtskraft erwachsen sei, aufzuheben sei. Sollte die Beschwerdekammer zur Auffassung gelangen, dass für den Hauptverhandlungstermin vom 11. Februar 2019 eine gültige Vorladung erfolgt sei, so sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer entschuldigt daran nicht teilgenommen habe und aus diesem Grund die angefochtene Verfügung aufzuheben sei.