Der Beschwerdeführer habe sich nicht rechtsmissbräuchlich verhalten. Die Berufung auf ein ihm zustehendes Recht – Erlass und Zustellung einer korrekten (neuen) Vorladung – stelle keinen Rechtsmissbrauch dar. Die Hauptverhandlung vom 11. Februar 2019 hätte nicht stattfinden dürfen, womit die Feststellung des Regionalgerichts, wonach der Strafbefehl vom 28. Dezember 2018 in Rechtskraft erwachsen sei, aufzuheben sei.