Dass der Beschwerdeführer in Panik verfallen sei, sei für das Gericht nicht nachvollziehbar. Diese Sichtweise sei rechtswidrig, was sich aus dem Grundsatz der schonenden Rechtsausübung und dem Grundsatz des fairen Verfahrens ergebe. Der Beschwerdeführer habe sich nicht bloss subjektiv nicht in der Lage gefühlt, sich gehörig vor Gericht erklären und verteidigen zu können, sondern es sei ihm dies durch seine Hausärztin sowie einen Psychiater attestiert worden. Der Beschwerdeführer habe sich nicht rechtsmissbräuchlich verhalten.