5 scheinen, nicht habe folgen können. Das Regionalgericht werfe ihm vor, dass er – obwohl er nachweislich davon ausgegangen sei und auch davon habe ausgehen dürfen, dass das Strafverfahren für ihn erledigt sei – nicht unverzüglich einer mündlichen Aufforderung zum Erscheinen zur Hauptverhandlung Folge geleistet habe. Dass der Beschwerdeführer in Panik verfallen sei, sei für das Gericht nicht nachvollziehbar.