Mit den Arztzeugnissen sei erstellt, dass er am Termin vom 11. Februar 2019 aus gesundheitlichen Gründen nicht habe teilnehmen können und somit nicht unentschuldigt nicht teilgenommen habe. Der Beschwerdeführer sei am Montagmorgen des 11. Februar 2019 in diese Situation geraten, ohne einen Beitrag dazu geleistet zu haben. Ihm sei nichts vorzuwerfen bzw. es werde ihm auch nichts vorgeworfen bis zu jenem Zeitpunkt, als er der mündlichen Aufforderung der Gerichtspräsidentin, innert 1.5 Stunden vor Gericht zu er-