Der Beschwerdeführer habe eine spontane Panikattacke erlebt und sich gezwungen gesehen, sich bei der Hausärztin in Behandlung zu begeben. Diese habe ihm ein Temesta verschrieben. Gleichzeitig habe sie möglichst rasch einen Termin bei einem Psychiater organisiert. Nach der gleichentags erfolgten Konsultation bei Dr. med. G.________ habe dieser festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ein Erscheinen vor Gericht nicht zuzumuten sei. Mit den Arztzeugnissen sei erstellt, dass er am Termin vom 11. Februar 2019 aus gesundheitlichen Gründen nicht habe teilnehmen können und somit nicht unentschuldigt nicht teilgenommen habe.