Die durchgeführte Hauptverhandlung vom 11. Februar 2019 dürfe in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Rechtswirkungen entfalten. Mit der (ersten) Verfügung der Beschwerdekammer vom 8. Februar 2019 sei die ganze, über Jahre hinweg aufgestaute Spannung, die vom Strafverfahren und dem drohenden Urteil ausgegangen sei, vom Beschwerdeführer abgefallen. Mit Schrecken habe er am Morgen des 11. Februar 2019 telefonisch Kenntnis von der Mitteilung erhalten, dass die Hauptverhandlung doch stattfinden solle. Der Beschwerdeführer habe eine spontane Panikattacke erlebt und sich gezwungen gesehen, sich bei der Hausärztin in Behandlung zu begeben.