4. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, die Hauptverhandlung vom 11. Februar 2019, zu welcher ursprünglich korrekt vorgeladen worden sei, sei durch die erste Verfügung der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer vom 8. Februar 2019 rechtsgültig abgesetzt worden. Eine korrekte neue Vorladung im Sinne von Art. 201 ff. StPO sei nicht erfolgt. Ein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 203 StPO habe nicht vorgelegen. Die durchgeführte Hauptverhandlung vom 11. Februar 2019 dürfe in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Rechtswirkungen entfalten.