Durch sein unmissverständliches Vorbringen, nicht zur Verhandlung erscheinen zu wollen, hat der Beschuldigte sein Desinteresse an der gerichtlichen Beurteilung kundgetan. Soweit der Beschuldigte mit Blick auf die vorgebrachte Reiseunfähigkeit aufgrund der Medikamenteneinnahme dahingehend verstanden werden sollte, dass er nicht zur Verhandlung erscheinen konnte, muss er sich entgegenhalten lassen, dass es ihm beispielsweise möglich gewesen wäre sich an den Verhandlungsort fahren zu lassen, sei dies mit einem Taxi oder mit privaten Mitteln.