Nach dem Gesagten ist der gültig vorgeladene Beschuldigte in Kenntnis um die Rechtsfolgen bei Nichterscheinen unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen. Durch sein unmissverständliches Vorbringen, nicht zur Verhandlung erscheinen zu wollen, hat der Beschuldigte sein Desinteresse an der gerichtlichen Beurteilung kundgetan.