114 N 7). Nachdem der Beschuldigte selber keine Verhandlungsunfähigkeit geltend macht bzw. bekanntgibt, er werde sich selbständig in psychiatrische Behandlung begeben, wo auch die Frage seiner Verhandlungsfähigkeit exploriert werde, kann – ohne dass es einer vertrauensärztlichen Begutachtung des Beschuldigten bedürfte – festgestellt werden, dass der verteidigte Beschuldigte offensichtlich nicht völlig ausserstande ist, einer Verhandlung körperlich und geistig zu folgen. […] Nach dem Gesagten ist der gültig vorgeladene Beschuldigte in Kenntnis um die Rechtsfolgen bei Nichterscheinen unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen.