An die Verhandlungsfähigkeit sind gerade bei verteidigten Beschuldigten keine hohen Anforderungen zu stellen, zumal die für das Strafverfahren typischen Anwesenheitspflichten vorgehen (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 114 N 3). Die Verhandlungsfähigkeit ist nur ausnahmsweise beim Vorliegen schwerer geistiger oder körperlicher Störungen bzw. schwerwiegender Erkrankungen zu verneinen (BSK StPO-Engler, Art. 114 N 7).