4 Arbeits- als auch die Reiseunfähigkeit sind nicht mit einer – vom Beschuldigten zurecht nicht geltend gemachten – Verhandlungsunfähigkeit gleichzusetzen. Verhandlungsfähigkeit einer beschuldigten Person ist gemäss Art. 114 Abs. 1 StPO gegeben, wenn diese in der Lage ist, einer Verhandlung körperlich und geistig zu folgen. An die Verhandlungsfähigkeit sind gerade bei verteidigten Beschuldigten keine hohen Anforderungen zu stellen, zumal die für das Strafverfahren typischen Anwesenheitspflichten vorgehen (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl.