nungspflicht zu befolgen, was wiederum – insbesondere aufgrund des damit an den Tag gelegten Desinteresses an der Durchführung einer Hauptverhandlung – als Rückzug seiner Einsprache gegen den Strafbefehl gelten würde. Ob Verhandlungsfähigkeit vorliegt oder nicht, ist eine vom Gericht zu beurteilende Rechtsfrage (BGer 6B_29/2008 vom 10.09.2008 = Pra 2009, Nr. 26, E. 1.3). Sowohl die