Anstelle der mehrfach telefonisch bekräftigten Vorladung Folge zu leisten und zur Verhandlung zu erscheinen, zog es der Beschuldigte vor, sich kurzfristig in ärztliche Behandlung zu begeben. Dort wurde beim Beschuldigten eine Arbeitsunfähigkeit attestiert und ihm ein Beruhigungsmittel verschrieben, zufolge deren Einnahme – offensichtlich vorsorglich bereits vor der Einnahme bzw. Wirkungsentfaltung des Medikaments – auch eine Reiseunfähigkeit ärztlich bezeugt wurde.