3. Die angefochtene Verfügung ist im Wesentlichen wie folgt begründet: Kurz vor dem vorgesehenen Verhandlungsbeginn […] teilte Fürsprecher B.________ telefonisch mit, die obergerichtliche Verfügung, mit welcher die Absetzung der Hauptverhandlung widerrufen wurde, sei ihm erst jetzt postalisch zugegangen. Er müsse nun seinen Klienten über die neue Ausgangslage informieren und er werde sich wieder melden, sobald er diesen erreicht habe. […] Die Hauptverhandlung wurde am 11.02.2019 nach einer Wartezeit von 15 Minuten um 08:45 Uhr eröffnet. Anlässlich eines Telefonats der unterzeichnenden Gerichtspräsidentin an Fürsprecher B.______