Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist aber insoweit, als der Beschwerdeführer Feststellungen beantragt (Ziff. 2-4 der Beschwerde). Diese Begehren sind subsidiär zum gestellten Antrag, die angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2019 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben.