In seiner Stellungnahme im vorliegenden Beschwerdeverfahren BK 19 90 vom 4. März 2019 beantragte das Regionalgericht die Abweisung der Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 5. März 2019, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Mit Replik vom 25. März 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.