Es sei festzustellen, dass die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl BJS 12 8268 der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 28. Dezember 2018 nicht als zurückgezogen gilt und dieser Strafbefehl somit nicht in Rechtskraft erwachsen ist. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge -