2. Es sei festzustellen, dass die Hauptverhandlung vom 11. Februar 2019 im Verfahren PEN 19 52 vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland wegen ungenügender bzw. unterbliebener Vorladung nicht hätte durchgeführt werden dürfen. 3. Eventuell sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer an seiner Abwesenheit von der Hauptverhandlung vom 11. Februar 2019 im Verfahren PEN 19 52 vor dem Regionalgericht Berner Jura- Seeland kein Verschulden traf, mithin daran entschuldigt nicht teilgenommen hatte. 4. Es sei festzustellen, dass die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl BJS 12 8268 der regionalen Staatsanwaltschaft