Das Regionalgericht reichte noch gleichentags eine Stellungnahme ein. Es versendete diese vorab um ca. 15.35 Uhr per Fax respektive per E-Mail. Fürsprecher B.________, Verteidiger des Beschwerdeführers, bedankte sich mit E-Mail vom 8. Februar 2019, 16.36 Uhr, für die Zustellung der Stellungnahme der Gerichtspräsidentin. Mit einer (vorab um ca. 17.15 Uhr per Fax respektive per E-Mail übermittelten) zweiten superprovisorischen Verfügung entzog die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer der Beschwerde wiederum die aufschiebende Wirkung und ordnete an, dass die Hauptverhandlung vom 11. Februar 2019 nicht abgesetzt werde.