Am Freitag, 8. Februar 2019 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer das Verfahren BK 19 60 und verfügte superprovisorisch, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt, dass die geplante Hauptverhandlung vom 11. Februar 2019 abgesetzt und dass dem Regionalgericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werde. Die Hintergründe dieser superprovisorischen Verfügung, welche vorab um 13.25 Uhr per Fax an die beteiligten Parteien und involvierten Instanzen verschickt wurde, sind nachfolgend unter E. 8.2.1 f. beschrieben. Das Regionalgericht reichte noch gleichentags eine Stellungnahme ein.