Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 90 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. April 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Rückzug der Einsprache Strafverfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 11. Februar 2019 (PEN 19 52) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führte ab Ende April 2012 unter anderem gegen A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen fahrlässiger schwerer Körper- verletzung. Dieser hatte sich nach einem ärztlichen Kunstfehler am 13. März 2012 selbst angezeigt. Am 28. Dezember 2018 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, nachdem das vom Beschwerdeführer im Juli 2016 initiierte abgekürzte Verfahren (nach über zweijähriger Untätigkeit der Staatsanwaltschaft) Ende No- vember 2018 gescheitert war. Gegen den Strafbefehl wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Strafmass: bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen, Probezeit 2 Jahre) erhob der Beschwerdeführer am 14. Januar 2019 Einsprache. Die Staats- anwaltschaft überwies am 16. Januar 2019 die Akten an das Regionalgericht Ber- ner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht), da sie am Strafbefehl festhielt. Am 23. Januar 2019 setzte das Regionalgericht die Hauptverhandlung auf Montag, 11. Februar 2019 fest. Gleichzeitig setzte es Frist bis am 1. Februar 2019 für weite- re Beweisanträge. Mit Verfügung vom 4. Februar 2019 wies das Regionalgericht Beweisanträge des mitbeschuldigten C.________ ab. Am 7. Februar 2019 (Eingang Beschwerdekammer: 8. Februar 2019) erhob C.________ Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts vom 4. Fe- bruar 2019. Am Freitag, 8. Februar 2019 eröffnete die Verfahrensleitung der Be- schwerdekammer das Verfahren BK 19 60 und verfügte superprovisorisch, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt, dass die geplante Hauptver- handlung vom 11. Februar 2019 abgesetzt und dass dem Regionalgericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werde. Die Hintergründe dieser superprovisorischen Verfügung, welche vorab um 13.25 Uhr per Fax an die beteiligten Parteien und involvierten Instanzen verschickt wurde, sind nachfolgend unter E. 8.2.1 f. beschrieben. Das Regionalgericht reichte noch gleichentags eine Stellungnahme ein. Es versendete diese vorab um ca. 15.35 Uhr per Fax respektive per E-Mail. Fürsprecher B.________, Verteidiger des Beschwerdeführers, bedankte sich mit E-Mail vom 8. Februar 2019, 16.36 Uhr, für die Zustellung der Stellungnahme der Gerichtspräsidentin. Mit einer (vorab um ca. 17.15 Uhr per Fax respektive per E-Mail übermittelten) zweiten superprovisori- schen Verfügung entzog die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer der Be- schwerde wiederum die aufschiebende Wirkung und ordnete an, dass die Haupt- verhandlung vom 11. Februar 2019 nicht abgesetzt werde. Zur Begründung hielt sie fest: Das Regionalgericht vermochte zu belegen, dass Aussagen von Rechtsanwalt F.________ in seiner Beschwerde vom 7. Februar 2019 offensichtlich tatsachenwidrig sind. Die Anklage bestand nicht wie glauben gemacht wurde nur aus dem Sachverhalt gemäss pag. 593. Vielmehr erstreckt sich die Anklage über 3 Seiten (pag. 593-595). Vor diesem Hintergrund ist der Strafbefehl entgegen der Argumentation der Verteidigung nicht offensichtlich ungenügend. Die aufschiebende Wirkung wird deshalb entzogen. Die Hauptverhandlung hat stattzufinden. Die zweite superprovisorische Verfügung im Verfahren BK 19 60 erreichte Fürsprecher B.________ gemäss track&trace der Schweizerischen Post am 11. Februar 2019 um 08.01 Uhr. Am 11. Februar 2019 verfügte das Regionalgericht, dass der Strafbefehl Nr. BJS 12 8268 vom 28. Dezember 2018 infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft 2 erwachsen sei; der Beschwerdeführer war nicht zur Hauptverhandlung erschienen. Dagegen erhob er am 25. Februar 2019 Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Die angefochtene Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura -Seeland vom 11. Februar 2019 im Verfahren PEN 19 52 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Hauptverhandlung vom 11. Februar 2019 im Verfahren PEN 19 52 vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland wegen ungenügender bzw. unterbliebener Vorla- dung nicht hätte durchgeführt werden dürfen. 3. Eventuell sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer an seiner Abwesenheit von der Hauptver- handlung vom 11. Februar 2019 im Verfahren PEN 19 52 vor dem Regionalgericht Berner Jura- Seeland kein Verschulden traf, mithin daran entschuldigt nicht teilgenommen hatte. 4. Es sei festzustellen, dass die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl BJS 12 8268 der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 28. Dezember 2018 nicht als zurückgezogen gilt und dieser Strafbefehl somit nicht in Rechtskraft erwachsen ist. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - In seiner Stellungnahme im vorliegenden Beschwerdeverfahren BK 19 90 vom 4. März 2019 beantragte das Regionalgericht die Abweisung der Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 5. März 2019, die Beschwerde sei kos- tenfällig abzuweisen. Mit Replik vom 25. März 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und be- gründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 Gesetz über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Organisationsreglement des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Be- schwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist aber insoweit, als der Beschwerdeführer Feststellungen beantragt (Ziff. 2-4 der Beschwerde). Diese Be- gehren sind subsidiär zum gestellten Antrag, die angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2019 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. 3. Die angefochtene Verfügung ist im Wesentlichen wie folgt begründet: Kurz vor dem vorgesehenen Verhandlungsbeginn […] teilte Fürsprecher B.________ telefonisch mit, die oberge- richtliche Verfügung, mit welcher die Absetzung der Hauptverhandlung widerrufen wurde, sei ihm erst jetzt postalisch zugegangen. Er müsse nun seinen Klienten über die neue Ausgangslage informieren und er werde sich wieder melden, sobald er diesen erreicht habe. […] Die Hauptverhandlung wurde am 11.02.2019 nach einer Wartezeit von 15 Minuten um 08:45 Uhr eröffnet. Anlässlich eines Tele- fonats der unterzeichnenden Gerichtspräsidentin an Fürsprecher B.________ während eines Ver- handlungsunterbruchs, erklärte dieser, er habe seinen Klienten nun erreichen können. Sein Klient ha- be um 10:45 Uhr einen Arzttermin. Alsdann werde er mitteilen können, ob sein Klient bei Gericht er- scheinen könne. Fürsprecher B.________ wurde angewiesen, diese Mitteilung bis spätestens 12:00 Uhr zu machen, damit über das weitere Vorgehen befunden werden könne (vgl. HV-Protokoll S. 3). 3 […] Mit um 11:25 Uhr vorab per E-Mail an die Gerichtskanzlei eingegangener Eingabe beantragte Fürsprecher B.________ „vorsorglich" seinen Klienten und ihn von der Verhandlung zu dispensieren. Sein Klient und er selber hätten nach der obergerichtlichen Absetzung umdisponiert und könnten nicht bei Gericht erscheinen. Im Übrigen sei die heutige Verhandlung rechtswirksam abgesetzt wor- den, weshalb neu vorgeladen werden müsse. Die eingetretene Situation, zu welcher sein Mandant nichts beigetragen habe, verstosse gegen Treu und Glauben und den Grundsatz des fairen Verfah- rens. Die Situation habe bei seinem Klienten eine psychische Belastung ausgelöst. Dieser erachte sich als offenkundig nicht arbeitsfähig, wie es um seine Verhandlungsfähigkeit stehe, könne nur eine medizinische Fachperson einschätzen. Nachdem die Staatsanwaltschaft beantragt hatte, die Haupt- verhandlung sei durchzuführen und der Beschuldigte gegebenenfalls vertrauensärztlich untersuchen zu lassen, wies das Gericht das vorsorgliche Dispensationsgesuch ab und setzte dem Beschuldigten und dessen Verteidigung eine Frist von eineinhalb Stunden ab Kenntnisnahme an, bei Gericht zu er- scheinen oder Entschuldigungsgründe vorzubringen und zu belegen. Für den Fall, dass der Beschul- digte eine Verhandlungsunfähigkeit geltend machen sollte, wurde dessen vertrauensärztliche Begut- achtung in Aussicht gestellt. Diese Verfügung wurde in der Verhandlung mündlich eröffnet und kurz begründet und alsdann Fürsprecher B.________ um 12:15 Uhr zunächst telefonisch und alsdann per E-Mail mitgeteilt. Mit um 13:39 Uhr beim unterzeichnenden Gerichtsschreiber eingegangener E-Mail wiederholte Fürsprecher B.________ seine Rügen betreffend die ungültige Vorladung und der Verlet- zung des Grundsatzes des fairen Verfahrens. Der Anspruch seines Mandanten auf gemeinsame Be- urteilung mit dem Mitbeschuldigten C.________, welcher wohl nicht bei Gericht erscheinen werde, werde verletzt. Durch das Beharren auf dem Erscheinen vor Gericht perpetuiere das Gericht die sei- nem Mandanten zugefügten Nachteile. Dieser habe sich zwischenzeitlich in ärztliche Behandlung be- geben; dessen Hausärztin habe eine Arbeits- und Reiseunfähigkeit bis und mit 13.02.2019 attestiert. Die Reiseunfähigkeit sei Folge der Einnahme der Beruhigungsmittel, die sein Mandant aufgrund sei- nes akuten psychischen Zustands verschrieben erhalten habe. Weiter sei eine Überweisung an einen Psychiater erfolgt. Die Frage nach der Begutachtung durch einen Vertrauensarzt werde sich nach ei- ner ersten Einschätzung dieses Psychiaters stellen. Als Beleg liess Fürsprecher B.________ dem Ge- richt eine auf das Mobiltelefon des Gerichtsschreibers gesendete Fotografie des ärztlichen Attests, auf welchem eine dem Beschuldigten verschriebene Schachtel „Temesta Expidet" liegt, zukommen. Nach Kenntnisnahme dieser Mitteilung wurde seitens der Staatsanwaltschaft, beantragt, umgehend eine vertrauensärztliche Untersuchung des Beschuldigten in die Wege zu leiten. […] Bereits beim ersten Telefonat am Montagmorgen teilte die Gerichtspräsidentin dem Verteidiger des Beschuldigten mit, dass die Verhandlung stattfinden werde. Auch den späteren Telefonaten durfte der Verteidiger entnehmen, dass die Verhandlung inzwischen im Gang war. Anstelle der mehrfach telefo- nisch bekräftigten Vorladung Folge zu leisten und zur Verhandlung zu erscheinen, zog es der Be- schuldigte vor, sich kurzfristig in ärztliche Behandlung zu begeben. Dort wurde beim Beschuldigten eine Arbeitsunfähigkeit attestiert und ihm ein Beruhigungsmittel verschrieben, zufolge deren Einnah- me – offensichtlich vorsorglich bereits vor der Einnahme bzw. Wirkungsentfaltung des Medikaments – auch eine Reiseunfähigkeit ärztlich bezeugt wurde. Der Beschuldigte als praktizierender Arzt musste um die Wirkung des von ihm angeblich eingenommenen Beruhigungsmittels aus der Gruppe der Ben- zodiazepine wissen und es musste ihm somit bewusst sein, dass er dadurch möglicherweise nicht mehr in der Lage sein würde, sich selbständig nach Biel zu begeben um seine gesetzliche Erschei- nungspflicht zu befolgen, was wiederum – insbesondere aufgrund des damit an den Tag gelegten Desinteresses an der Durchführung einer Hauptverhandlung – als Rückzug seiner Einsprache gegen den Strafbefehl gelten würde. Ob Verhandlungsfähigkeit vorliegt oder nicht, ist eine vom Gericht zu beurteilende Rechtsfrage (BGer 6B_29/2008 vom 10.09.2008 = Pra 2009, Nr. 26, E. 1.3). Sowohl die 4 Arbeits- als auch die Reiseunfähigkeit sind nicht mit einer – vom Beschuldigten zurecht nicht geltend gemachten – Verhandlungsunfähigkeit gleichzusetzen. Verhandlungsfähigkeit einer beschuldigten Person ist gemäss Art. 114 Abs. 1 StPO gegeben, wenn diese in der Lage ist, einer Verhandlung kör- perlich und geistig zu folgen. An die Verhandlungsfähigkeit sind gerade bei verteidigten Beschuldigten keine hohen Anforderungen zu stellen, zumal die für das Strafverfahren typischen Anwesenheits- pflichten vorgehen (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 114 N 3). Die Ver- handlungsfähigkeit ist nur ausnahmsweise beim Vorliegen schwerer geistiger oder körperlicher Störungen bzw. schwerwiegender Erkrankungen zu verneinen (BSK StPO-Engler, Art. 114 N 7). Nachdem der Beschuldigte selber keine Verhandlungsunfähigkeit geltend macht bzw. bekanntgibt, er werde sich selbständig in psychiatrische Behandlung begeben, wo auch die Frage seiner Verhand- lungsfähigkeit exploriert werde, kann – ohne dass es einer vertrauensärztlichen Begutachtung des Beschuldigten bedürfte – festgestellt werden, dass der verteidigte Beschuldigte offensichtlich nicht völlig ausserstande ist, einer Verhandlung körperlich und geistig zu folgen. […] Nach dem Gesagten ist der gültig vorgeladene Beschuldigte in Kenntnis um die Rechtsfolgen bei Nichterscheinen unent- schuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen. Durch sein unmissverständliches Vorbringen, nicht zur Verhandlung erscheinen zu wollen, hat der Beschuldigte sein Desinteresse an der gerichtlichen Beurteilung kundgetan. Soweit der Beschuldigte mit Blick auf die vorgebrachte Reiseunfähigkeit auf- grund der Medikamenteneinnahme dahingehend verstanden werden sollte, dass er nicht zur Ver- handlung erscheinen konnte, muss er sich entgegenhalten lassen, dass es ihm beispielsweise mög- lich gewesen wäre sich an den Verhandlungsort fahren zu lassen, sei dies mit einem Taxi oder mit privaten Mitteln. 4. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, die Hauptverhandlung vom 11. Februar 2019, zu welcher ursprünglich korrekt vorgeladen worden sei, sei durch die erste Verfügung der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer vom 8. Februar 2019 rechtsgültig abgesetzt worden. Eine korrekte neue Vorladung im Sinne von Art. 201 ff. StPO sei nicht erfolgt. Ein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 203 StPO habe nicht vorgelegen. Die durchgeführte Hauptverhandlung vom 11. Februar 2019 dürfe in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Rechtswirkungen entfalten. Mit der (ersten) Verfügung der Beschwerdekammer vom 8. Februar 2019 sei die ganze, über Jahre hinweg aufgestaute Spannung, die vom Strafverfahren und dem drohenden Urteil ausgegangen sei, vom Beschwerdeführer abgefallen. Mit Schre- cken habe er am Morgen des 11. Februar 2019 telefonisch Kenntnis von der Mittei- lung erhalten, dass die Hauptverhandlung doch stattfinden solle. Der Beschwerde- führer habe eine spontane Panikattacke erlebt und sich gezwungen gesehen, sich bei der Hausärztin in Behandlung zu begeben. Diese habe ihm ein Temesta ver- schrieben. Gleichzeitig habe sie möglichst rasch einen Termin bei einem Psychia- ter organisiert. Nach der gleichentags erfolgten Konsultation bei Dr. med. G.________ habe dieser festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ein Erscheinen vor Gericht nicht zuzumuten sei. Mit den Arztzeugnissen sei erstellt, dass er am Termin vom 11. Februar 2019 aus gesundheitlichen Gründen nicht habe teilneh- men können und somit nicht unentschuldigt nicht teilgenommen habe. Der Be- schwerdeführer sei am Montagmorgen des 11. Februar 2019 in diese Situation ge- raten, ohne einen Beitrag dazu geleistet zu haben. Ihm sei nichts vorzuwerfen bzw. es werde ihm auch nichts vorgeworfen bis zu jenem Zeitpunkt, als er der mündli- chen Aufforderung der Gerichtspräsidentin, innert 1.5 Stunden vor Gericht zu er- 5 scheinen, nicht habe folgen können. Das Regionalgericht werfe ihm vor, dass er – obwohl er nachweislich davon ausgegangen sei und auch davon habe ausgehen dürfen, dass das Strafverfahren für ihn erledigt sei – nicht unverzüglich einer münd- lichen Aufforderung zum Erscheinen zur Hauptverhandlung Folge geleistet habe. Dass der Beschwerdeführer in Panik verfallen sei, sei für das Gericht nicht nach- vollziehbar. Diese Sichtweise sei rechtswidrig, was sich aus dem Grundsatz der schonenden Rechtsausübung und dem Grundsatz des fairen Verfahrens ergebe. Der Beschwerdeführer habe sich nicht bloss subjektiv nicht in der Lage gefühlt, sich gehörig vor Gericht erklären und verteidigen zu können, sondern es sei ihm dies durch seine Hausärztin sowie einen Psychiater attestiert worden. Der Be- schwerdeführer habe sich nicht rechtsmissbräuchlich verhalten. Die Berufung auf ein ihm zustehendes Recht – Erlass und Zustellung einer korrekten (neuen) Vorla- dung – stelle keinen Rechtsmissbrauch dar. Die Hauptverhandlung vom 11. Febru- ar 2019 hätte nicht stattfinden dürfen, womit die Feststellung des Regionalgerichts, wonach der Strafbefehl vom 28. Dezember 2018 in Rechtskraft erwachsen sei, aufzuheben sei. Sollte die Beschwerdekammer zur Auffassung gelangen, dass für den Hauptverhandlungstermin vom 11. Februar 2019 eine gültige Vorladung erfolgt sei, so sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer entschuldigt daran nicht teil- genommen habe und aus diesem Grund die angefochtene Verfügung aufzuheben sei. 5. In seiner Stellungnahme führt das Regionalgericht aus, dem Beschwerdeführer habe in Anbetracht der Dringlichkeit am 8. Februar 2019 bewusst sein müssen, dass noch gleichentags eine weitere Verfügung in dieser Sache ergehen könnte. Diese zweite Verfügung sei Fürsprecher B.________ gemäss Verteilerliste am Freitag per E-Mail zugestellt worden, womit er diese schon vor dem Posteingang am Montag, 11. Februar 2019 zur Kenntnis habe nehmen können und müssen. Dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger sei am 11. Februar 2019 um 12.15 Uhr, nachdem sie bereits 3 3/4 Stunden zuvor zur Hauptverhandlung hätten er- scheinen sollen, eine weitere «Respektfrist» von 1.5 Stunden gewährt worden, um bei Gericht zu erscheinen oder um Entschuldigungsgründe vorzubringen. Vorsorg- lich sei darauf hingewiesen worden, dass im Falle der Geltendmachung einer Ver- handlungsunfähigkeit eine unabhängige ärztliche Begutachtung angeordnet würde, wobei bereits ein Arzt auf Pikett gesetzt worden sei. In keinem der Arztzeugnisse werde dem Beschwerdeführer Verhandlungsunfähigkeit attestiert. Insofern habe sich das Regionalgericht nicht veranlasst gesehen, die ärztliche Begutachtung des Beschwerdeführers anzuordnen. Bei der Absetzung der Verhandlung durch die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer habe es sich um eine vorsorgliche Massnahme gehandelt, die jederzeit durch die Verfahrensleitung wiedererwogen werden könne. Eine vorsorgliche Anordnung könne nie in Rechtskraft erwachsen. Die vom Beschwerdeführer vorgenommene Qualifikation der Absetzung der Haupt- verhandlung als rechtsgültig und Rechtssicherheit schaffend gehe fehl. Durch die Anordnung in Ziff. 4 der zweiten obergerichtlichen Verfügung vom 8. Februar 2019 sei für alle klar gewesen, dass die Hauptverhandlung stattzufinden habe. Offenbar mache der Beschwerdeführer nun (entgegen den unterbliebenen Ausführungen vor erster Instanz) zudem zumindest implizit geltend, er sei verhandlungsunfähig ge- wesen. Die Arztzeugnisse vermöchten eine Verhandlungsunfähigkeit aber nicht zu 6 belegen. Insbesondere führten durch eine bevorstehende öffentliche Gerichtsver- handlung – die der Beschwerdeführer durch seine Einsprache gegen den Strafbe- fehl gewünscht habe – ausgelöste Angst- oder gar Panikzustände nicht dazu, dass er körperlich und geistig ausserstande wäre, der Verhandlung zu folgen. Dies umso weniger, als er verteidigt gewesen sei. Durch sein Nichterscheinen trotz einer knapp sechsstündigen «Respektfrist» bzw. ohne seine Abwesenheit rechtsgenüg- lich zu entschuldigen, habe der Beschwerdeführer sein Desinteresse an der ge- richtlichen Beurteilung ausgedrückt, womit die Einsprache als zurückgezogen gelte. 6. Die Generalstaatsanwaltschaft hält fest, Fürsprecher B.________ habe am Frei- tagnachmittag nachweislich die Stellungnahme des Regionalgerichts per E-Mail zugestellt werden können. Im Wissen um das offensichtlich treuwidrige Verhalten des Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers und die Stellungnahme des Regio- nalgerichts, in welcher die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer über dieses Verhalten aufgeklärt worden sei, habe der Beschwerdeführer mit einer zeitnahen Reaktion rechnen müssen. Es sei auf der Hand gelegen, dass die Beschwerde- kammer in Kenntnis der Täuschung durch den Mitbeschuldigten bzw. dessen An- walt sowie des tatsächlichen Umfangs des Strafbefehls auf ihre Verfügung zurück- kommen würde. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, dass die Wiederer- wägungsverfügung der Beschwerdekammer keine ordentliche Vorladung darstelle, sei ihm entgegenzuhalten, dass vorsorgliche Massnahmen jederzeit abgeändert werden könnten, wenn sich die Umstände – hier durch die Stellungnahme des Re- gionalgerichts vom 8. Februar 2019 – massgeblich änderten. Der Entscheid der Beschwerdekammer über den einstweiligen Rechtsschutz habe nur auf Zusehen hin erfolgen können. Die Vorladung des Regionalgerichts habe nach der Wieder- erwägung durch die Beschwerdekammer wieder Bestand gehabt. 7. In der Replik bekräftigt der Beschwerdeführer, dass die Hauptverhandlung vom 11. Februar 2019 durch die erste Verfügung der Beschwerdekammer vom 8. Fe- bruar 2019 rechtsgültig abgesetzt worden sei und die zweite Verfügung vom glei- chen Datum, wonach der Hauptverhandlungstermin nun doch stattfinden solle, kei- ne korrekte Vorladung im Sinne von Art. 203 StPO darstelle. Der Beschwerdeführer habe sein Fernbleiben mit dem Einreichen von zwei Arztzeugnissen hinreichend begründet, sodass die Hauptverhandlung hätte verschoben werden müssen. 8. 8.1 Art. 356 Abs. 4 StPO lautet wie folgt: Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sich auch nicht vertreten, so gilt ih- re Einsprache als zurückgezogen. RIKLIN führt dazu in aller Klarheit aus: Dies ist wie in Art. 355 Abs. 2 ebenfalls eine harte Rechtsfolge und es gilt das dort Gesagte. Die Regeln über das Abwesenheitsverfahren gem. Art. 366 ff. kommen nicht zum Zug. (RIKLIN, in: Basler Kommen- tar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 356 StPO). Ein derartiger konkludenter Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl darf nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffe- nen der Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz. Der 7 vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt voraus, dass sich der Beschuldigte der Konsequenzen seiner Un- terlassung bewusst ist und er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet. Diese hohen Anforderungen an die Annahme der Rückzugsfiktion entfallen indes bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten seitens des Einsprechers (vgl. BGE 140 IV 82 E. 2.3 und 2.7 sowie die Regeste). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). 8.2 Das Regionalgericht wendete die Rückzugsfiktion im Sinne von Art. 356 Abs. 4 StPO zu Recht und mit juristisch überzeugenden Argumenten an. Es kann vorab auf seine Ausführungen verwiesen werden (siehe vorne E. 3 und 5). Was der Be- schwerdeführer vorbringt, überzeugt aus folgenden Gründen nicht: 8.2.1 Zum Argument der fehlenden respektive nicht rechtsgenüglichen Vorladung zur Hauptverhandlung vom 11. Februar 2019 ist festzuhalten, dass es sich bei der An- ordnung auf Absetzung der Verhandlung durch die Verfahrensleitung der Be- schwerdekammer um eine vorsorgliche Massnahme i.S.v. Art. 388 StPO gehandelt hat. Diese können ihrer Natur als prozessleitende (provisorische) Verfügung fol- gend jederzeit – wie geschehen – durch die Verfahrensleitung wiedererwogen oder durch das Kollegialgericht überprüft und abgeändert werden. Vorliegend ist von der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer im Verfahren BK 19 60 aufgrund der sehr hohen zeitlichen Dringlichkeit sofortig über die vorsorgliche Massnahme ent- schieden worden, ohne dass sie (vollständige) Aktenkenntnis gehabt hat oder bei den Gegenparteien eine Stellungnahme einholen konnte. Deswegen hat ihr Ent- scheid über den einstweiligen Rechtsschutz nur auf Zusehen hin erfolgen können (vgl. dazu MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, N. 23 zu Art. 27 VRPG mit Verweis auf BGE 117 V 185 E. 2c/bb; ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 388 StPO). Die Vorladung des Regionalgerichts hat deshalb nach der Wiedererwägung durch die Beschwerdekammer wiederum Bestand ge- habt. Infolgedessen ist der Beschwerdeführer rechtsgültig vorgeladen worden. Eine bloss vorsorgliche Anordnung im Sinne von Art. 388 StPO erwächst nicht in Rechtskraft, weshalb die vom Beschwerdeführer vorgenommene Qualifikation der Absetzung der Hauptverhandlung als rechtsgültig und Rechtssicherheit schaffend fehl geht. Durch die Anordnung in Ziff. 4 der zweiten obergerichtlichen Verfügung vom 8. Februar 2019 ist es für alle Beteiligten klar gewesen, dass die Hauptver- handlung stattzufinden hat. Aufgrund der klaren Anordnung der «Nichtabsetzung» der vorgängig bloss vorsorglich abgesetzten Hauptverhandlung ergab sich kein Grund für eine neuerliche Vorladung durch das Regionalgericht. Soweit der Be- schwerdeführer zudem argumentiert, die möglicherweise als sinngemässe neue Vorladung zu verstehende oberinstanzliche Anordnung zur Durchführung der Hauptverhandlung sei von einer unzuständigen Behörde erlassen worden, so führt diese Ansicht – wie das Regionalgericht überzeugend argumentiert – dazu, dass auch die von ihm als rechtsbeständig erachtete ursprüngliche Absetzung der Hauptverhandlung von der «falschen» Behörde angeordnet worden und ohne Rechtswirkungen wäre. 8 Darüber hinaus konnte Fürsprecher B.________ noch am Freitagnachmittag nachweislich die Stellungnahme des Regionalgerichts per E-Mail zugestellt wer- den. Er hat sich nämlich um 16:36 Uhr bei der Kanzlei des Regionalgerichts für die Zustellung bedankt. Im Wissen um das Fragen aufwerfende Verhalten des mitbe- schuldigten C.________ und die Stellungnahme des Regionalgerichts, in welcher die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer über eben dieses Verhalten aufge- klärt worden ist, hat der Beschwerdeführer zwingend mit einer sehr zeitnahen Re- aktion der Beschwerdekammer rechnen müssen – auch wenn das Wochenende nah war. Es lag praktisch auf der Hand, dass die Beschwerdekammer in Kenntnis der Vorspiegelung unrichtiger oder jedenfalls unvollständiger Tatsachen durch den Mitbeschuldigten bzw. dessen Anwalt sowie des tatsächlichen Umfangs des Straf- befehls vom 28. Dezember 2018 auf ihre Verfügung zurückkommen oder zumin- dest umgehend weitere Verfügungen erlassen wird. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht darauf berufen, erst am Montagmorgen Kenntnis von der Wieder- erwägungsverfügung der Beschwerdekammer erlangt zu haben. Und selbst wenn er tatsächlich erst am Montagmorgen Kenntnis davon erhalten hätte: Das Regio- nalgericht setzte ihm am 11. Februar 2019 aufgrund der besonderen Umstände mehrfach längere Respektfristen, um vor Gericht zu erscheinen. Er hat sich jedoch bis zuletzt gegen den Gang an das Regionalgericht entschieden. Ferner sei in die- sem Kontext mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung angefügt, dass der Beschwerdeführer hinreichend über die Folgen des Ausbleibens informiert worden war (siehe Ziffer 3, letzter Absatz der Vorladungsverfügung vom 23. Januar 2019). 8.2.2 Bezüglich der eingereichten Arztzeugnisse ist festzustellen, dass keines davon die Verhandlungs(un)fähigkeit des Beschwerdeführers zum Gegenstand hat. Verhand- lungsfähig ist eine beschuldigte Person, die körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen (Art. 114 Abs. 1 StPO). An die Verhandlungsfähigkeit, die nur ausnahmsweise zu verneinen ist, sind vorab bei verteidigten beschuldigten Personen keine hohen Anforderungen zu stellen, zumal die für das Strafverfahren typischen Anwesenheitsrechte wie auch die entsprechenden Anwesenheitspflich- ten und der Öffentlichkeitsgrundsatz vorgehen. Bei beschränkter Verhandlungs- fähigkeit sind Verhandlungen zulässig, soweit eine Verteidigung vorhanden und anwesend ist. Stets möglich sind Untersuchungsmassnahmen, die darauf angelegt sind, die Frage der Zurechnungs- bzw. Prozessfähigkeit abzuklären, also z.B. die Erstellung eines Gutachtens (vgl. SCHMID/JOSITSCH, in: Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 3 und 5 zu Art. 114 StPO). Dr. med. Michel bezeugte eine hun- dertprozentige Krankheit und Reiseunfähigkeit vom 11.-13. Februar 2019. Dr. med. G.________ bezeugte, dass der Beschwerdeführer während 3-5 Tagen nicht reise- fähig sei; das Erscheinen vor Gericht sei ihm aktuell nicht zumutbar. Das Regional- gericht schloss vor diesem Hintergrund in rechtlich zulässiger Weise, dass nicht von Verhandlungsunfähigkeit ausgegangen werden konnte. Es hätte sich wie ge- sehen sogar ein amtlicher Arzt auf Pikett bereitgehalten, um die Verhandlungs- fähigkeit des Beschwerdeführers zu examinieren. Nicht plausibel ist in diesem Kon- text die beschwerdeführerische Behauptung, er habe überhaupt nicht zum Gericht gehen können. Zur blossen angekündigten Feststellung seiner Verhandlungsfähig- keit hätte er nämlich – auch wenn er (aufgrund von Müdigkeit und/oder einer Pa- 9 nikattacke) nicht reisefähig war – ein Taxi nehmen oder sich sonst wie zum Regio- nalgericht chauffieren lassen können. Dass er nicht einmal transportfähig gewesen wäre, ist weder glaubhaft gemacht geschweige denn nachgewiesen. 9. Nach dem Gesagten steht fest, dass das Regionalgericht die gesetzlichen Bestim- mungen korrekt angewendet hat. Auch wenn die daraus entstandenen Rechtsfol- gen – die er indes wie gesehen zumindest zu einem sehr grossen Teil letztlich sel- ber zu verantworten hat – für den Beschwerdeführer hart sind, bestehen keine An- zeichen für eine Verletzung des fair trial-Prinzips (Art. 3 Abs. 2 StPO) oder anderer verfassungsrechtlicher Grundsätze. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin D.________ Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt E.________ (BJS 12 8268) Bern, 16. April 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 11