6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Demnach hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 200.00, zu tragen. Fürsprecher B.________ sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.