5. Nach dem Gesagten ist die Mandatsführung von Fürsprecher B.________ unter objektiven Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Ebenso fehlen konkrete, über das subjektive Empfinden hinausgehende Anhaltspunkte, die in nachvollziehbarer Weise auf eine Störung des Vertrauensverhältnisses schliessen lassen würden. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen.