Fürsprecher B.________ wies die Staatsanwaltschaft in seiner Stellungnahme weiter darauf hin, dass sein Mandant, wie er bereits geschrieben habe, seines Erachtens nicht in ein Untersuchungsgefängnis gehöre, weshalb die vorgesehene Unterbringung in der Waldau zu begrüssen sei. Der Verteidiger bemüht sich also durchaus um die Verlegung des Beschwerdeführers vom Gefängnis in eine geeignetere Institution. Der Grund dafür, dass eine Haftentlassung zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich ist, liegt in den Umständen des Falles und ist nicht auf Verfehlungen der Verteidigung zurückzuführen.