4. Wie der Stellungnahme von Fürsprecher B.________ an die Staatsanwaltschaft vom 7. Februar 2019 und der beigelegten Zusammenstellung der geleisteten Arbeiten zu entnehmen ist, hat der Verteidiger die für eine sorgfältige Mandatsführung nötigen Handlungen vorgenommen. So war er bei sämtlichen Untersuchungshandlungen anwesend, besuchte den Beschwerdeführer im Gefängnis, führte diverse Korrespondenzen und war auch mit dem Umfeld des Beschwerdeführers, namentlich seiner Beiständin und seiner Schwester, in Kontakt. Es kann ihm folglich nicht vorgeworfen werden, «nichts» zu unternehmen. Fürsprecher B.__